Unentgeltliche Beförderung
Die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr für schwerbehinderte Menschen dient der Mobilität vor Ort und somit zur Teilnahme am öffentlichen Leben.
Voraussetzungen
Schwerbehinderte Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit grün-orangen Flächenaufdruck erfüllen die Voraussetzung der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Verkehrsmitteln des Nahverkehrs. Ein grün-oranger Schwerbehindertenausweis wird ausgestellt, wenn der behinderte Mensch gehörlos (Merkzeichen Gl), hilflos (Merkzeichen H), blind (Merkzeichen Bl) oder die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist (Merkzeichen G oder aG).
Quellen:
Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) § 145 Abs. 1 [Stand: 01.11.2011]: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__145.html
Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) § 1 Abs. 2 [Stand: 01.11.2011]: www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__1.html
Beiblatt mit Wertmarke
Zur Nutzung der unentgeltlichen Beförderung im Personenverkehr ist ein persönliches Beiblatt mit aufgedruckter Wertmarke erforderlich. Diese wird vom zuständigen Versorgungsamt (Zuständige Behörde kann je nach Bundesland unterschiedlich sein) für ein Jahr für 60 Euro oder für ein halbes Jahr für 30 Euro herausgegeben.
Auf Antrag erhalten blinde Menschen (Merkzeichen Bl), hilflose Menschen (Merkzeichen H) und Menschen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen erhalten (z.B. Arbeitslosengeld 2, Hartz 4), bekommen die Wertmarke kostenfrei ausgestellt. Die Wertmarke bekommt immer eine Gültigkeit von einem Jahr.
Wird die Wertmarke vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben oder verstirbt der schwerbehinderte Mensch, wird für jeden vollen Kalendermonat 5 Euro erstattet, sofern die Wertmarke noch mindestens 3 Monate Gültigkeit hat.
Sechs Wochen vor Ablauf der Wertmarke erhält der schwerbehinderte Mensch eine Benachrichtigung von der zuständigen Behörde.
Das Beiblatt mit Wertmarke hat nur zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis Gültigkeit, welche beide Zusammen bei der Fahrkartenkontrolle im Original vorzuzeigen sind.
Quellen
Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) § 145 Abs. 1 [Stand: 01.11.2011]: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__145.html
Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) §3a [Stand: 01.11.2011]: www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3a.html
Verkehrsmittel
Die unentgeltliche Beförderung des schwerbehinderten Reisenden im öffentlichen Personenverkehr gilt in den Verkehrsmitteln des Nahverkehrs innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland in der 2. Klasse.
Zu den Verkehrsmitteln des Nahverkehrs zählen
- Straßenbahnen,
- Busse des Nahverkehrs,
- Stadtbahnen,
- U-Bahnen,
- S-Bahnen,
- Nahverkehrszüge von nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
- sowie die Nahverkehrszüge der Deutschen Bahn
- Regionalbahn (RB)
- Regionalexpress (RE)
- Interregioexpress (IRE)
Eine unentgeltliche Beförderung der schwerbehinderten in Zügen oder Bussen des Fernverkehrs findet nicht statt. Es bestehen jedoch einzelne Ausnahmen innerhalb von Verkehrsverbünden oder tariflichen Regelungen.
Sofern keine unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personenverkehr stattfindet, muss dies im Fahrplan durch das Verkehrsunternehmen angegeben werden.
Links
Quellen
Nahverkehrszügeverordnung (SchwbNV) § 1 [Stand: 01.11.2011]: www.gesetze-im-internet.de/schwbnv/__1.html
Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) § 147 [Stand: 01.11.2011]: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__147.html
Verkehrsverbünde und Tarifgemeinschaften
Innerhalb von Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften wird auf allen einbezogenen Verkehrsmitteln des Nahverkehrs die unentgeltliche Beförderung gewährt.
Links
Quellen
Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) § 147 Abs. 1 Nr. 4 [Stand: 01.11.2011]: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__147.html
Deutsche Bahn AG
Seit dem 1. September 2011 gewährt die Deutsche Bahn in den Nahverkehrszügen (Produktklasse C) Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE) und Interregioexpress (IRE) auch außerhalb von Verkehrsverbünden die unentgeltliche Beförderung. Das persönliche Streckenverzeichnis für den 50km-Umkreis ist weggefallen.
Quellen
Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) § 147 Abs. 1 Nr. 5 [Stand: 01.11.2011]: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__147.html"
Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG, Besondere Personengruppen [Stand: 01.09.2011]: www.bahn.de/agb
Nichtbundeseigene Eisenbahnen
In den Nahverkehrszügen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (private Eisenbahnverkehrsunternehmen) werden schwerbehinderte Reisende unentgeltliche Befördert.
Links
Quellen
Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) § 147 Abs. 1 Nr. 6 [Stand: 01.11.2011]: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__147.html
Begleitpersonen und Führhunde
Schwerbehinderte Menschen, auch ohne die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr zu erfüllen, mit dem Merkzeichen "B" und dem Satz "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen" auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises, können eine Begleitperson oder einen Behindertenbegleithund in allen Verkehrsmittels des Nahverkehrs und Fernverkehrs kostenfrei mitnehmen. Blinde Menschen (Merkzeichen "Bl") können eine Begleitperson und einen Blindenführhund unentgeltliche mitnehmen.
Eine Begleitperson reist in der Wagenklasse unentgeltlich, für die der schwerbehinderte Reisende eine Fahrkarte hat.
In Sonderzügen und -wagen ist die unentgeltliche Mitnahme der Begleitperson nicht möglich. In Sitzwagen von Zügen der DB Autozug, in Nachtzügen und in Zügen der CityNightLine (CNL) werden Begleipersonen kostenfrei befördert. Bei Fahrten mit dem ICE-Sprinter muss auch für die Begleitperson der Sprinter-Aufpreis gezahlt werden.
Sowohl Blindenhunde, als auch Begleithunde sind von der Maulkorbpflicht in Zügen ausgenommen.
Bei Fahrten ins Ausland werden Begleitpersonen von blinden Reisenden und Rollstuhlfahrern bei den meisten europäischen Eisenbahnunternehmen unentgeltlich befördert.
Quellen
Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) § 145 Abs. 2 [Stand: 01.11.2011]: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__145.html
Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) §3 Abs. 2 [Stand: 01.11.2011]: www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html
