Ein Ausflug in die Statistik
Im Jahr 2016 hatten von den insgesamt rund 7,4 Mio. schwerbehinderten Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis in Deutschland circa 3,6 Mio. Personen dem Grunde nach Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr (§ 228 SGB IX). Dies entspricht einem Anteil von 48,1 %.
Als Menschen mit Schwerbehinderung gelten diejenigen, welchen mindestens einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 haben (§ 2 Absatz 2 SGB IX). Die Berechtigung für die unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr, die sogenannte Freifahrt bei Bus und Bahn, liegt vor, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G, Gl, aG, Bl oder H vorhanden ist. In den Fällen mit Merkzeichen G oder Gl, darf zugleich die die Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3a Absatz 2 KraftStG) nicht in Anspruch genommen worden sein.
Tatsächlich hatten rund 1,4 Mio. Menschen mit Schwerbehinderung ein Beiblatt mit Wertmarke und nutzten die unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr. Dies entspricht einem Anteil von 39,4 % vom berechtigten Personenkreis.
Insgesamt nehmen ca. 930.000 Menschen mit Schwerbehinderung die Befreiung bzw. die Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch. Ausgehend von der Anzahl der Anspruchsberechtigten, nutzen ca. 25,8 % die Kraftfahrzeugsteuervergünstigung.
Nicht erfasst ist der Anteil der Menschen mit Schwerbehinderung bei Merkzeichen G oder Gl, welche anstelle der unentgeltliche Beförderung, die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen. Daher lässt sich die gemeinsame Schnittmenge, also diejenigen schwerbehinderten Menschen welche sowohl die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und die unentgeltliche Beförderung nutzen (Merkzeichen aG, H oder Bl), nicht beziffern, um einen Mobilisierungsgrad von schwerbehinderten Menschen festzustellen.
Quellen der Daten
- Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019), Bundesratsdrucksache Nr. 330/18 (10.08.2018)
- 25. Subventionsbericht der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 18/5940 (27.8.2015)