Die Neuregelung der unentgeltlichen Beförderung ab 1. September 2011

Elektrotriebwagen als Regionalbahn in Münster
Mit so einem Regionalzug darf man auch fahren. Foto: Marco Krings

Ab dem 1. September 2011 wird die bisher geltende Regelung, dass Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit grün-orangem Aufdruck sowie Beiblatt und gültigen Wertmarken Züge des Regionalverkehrs innerhalb eines Fahrtradius von 50 Kilometern kostenfrei nutzen dürfen ohne diese Entfernungsbeschränkung fortgeführt.

Dazu gibt es augenscheinlich viele Fragen und auch Unklarheiten. Das Mobilitätsportal „ÖPNV Info“ sowie das Portal „Barrierefreier Tourismus Info“ möchten deshalb mit dieser Information nochmals auf die damit verbundenen Veränderungen hinweisen.

Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Deutsche Bahn vereinbart, das Streckenverzeichnis beziehungsweise die 50 km-Regelung nach § 147 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte Menschen zum 01. September 2011 aufzuheben.

Damit wird für schwerbehinderte Reisende, welche die Voraussetzungen der unentgeltlichen Beförderung erfüllen (siehe § 146 SGB IX), durchgängig eine bundesweite unentgeltliche Nutzung der Nahverkehrszüge der DB Regio AG (Produktklasse C) – der S-Bahnen, Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE) und Interregio-Express (IRE) möglich.

Die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn für besondere Personengruppen werden entsprechend angepasst.

Die unentgeltliche Beförderung in den Verkehrsverbünden und bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen bleibt unverändert bestehen.

Daraus ergeben sich folgende Änderungen:

Ab dem 01. September 2011 wird für schwerbehinderte beziehungsweise schwer kriegsbeschädigte Menschen, die im Besitz eines Ausweises für schwerbehinderte Menschen (grün/orange) mit dem Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr sowie eines Beiblatts mit gültiger Wertmarke sind, die Regelung zur unentgeltlichen Beförderung folgendermaßen erweitert:

1.) Dieser Personenkreis schwerbehinderte Menschen kann alle Züge der Produktklasse C (DB-Nahverkehrszüge und Züge des Schienenpersonennahverkehrs anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen) in der 2. Klasse ohne jegliche Einschränkung auf Verkehrsverbünde oder Streckenverzeichnisse unentgeltlich bundesweit nutzen.

2.) Schwerkriegsbeschädigte Menschen mit oben genanntem Ausweisen inklusive dem Merkzeichen ,,1.Kl.“ können alle Züge der Produktklasse C (DB-Nahverkehrszüge und Züge des Schienenpersonennahverkehrs anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen) in der 1. Klasse ohne jegliche Einschränkung auf Verkehrsverbünde oder Streckenverzeichnisse unentgeltlich nutzen.

Dazu noch folgende Hinweise:

Behinderte Menschen, die zusätzlich in Besitz eines Streckenverzeichnisses sind, können auf den dort eingetragenen Strecken ab dem 1. September 2011 D-Züge nicht mehr kostenfrei nutzen.

Die Regelungen zur unentgeltlichen Beförderung einer Begleitperson / eines Begleithundes nach dem SGB IX beziehungsweise zur kostenfreien Platzreservierung sind davon nicht betroffen und ändern sich nicht.

Pressemitteilungen

  • Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen: Behindertenbeauftragter der Bundesregierung begrüßt Erleichterungen für 1,4 Millionen bahnreisende Menschen mit Behinderungen (14.06.2011)
  • Deutsche Bahn AG: Ab September: Freifahrt für schwerbehinderte Menschen in Nahverkehrszügen der DB (21.06.2011)