
Die Höhe der Eigenbeteiligung beim Beiblatt mit Wertmarke des Versorgungsamtes für die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen ergibt sich gemäß den rechtlichen Vorgaben des § 228 Absatz 2 SGB IX.
Die dort in Satz 1 festgeschriebenen Beträge sind gemäß Satz 2 anpassungsfähig, so dass es hierzu keiner Änderung des Gesetzestextes bedarf.