Zusammensetzung der Eigenbeteiligung des Beiblatts mit Wertmarke

Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis

Die Höhe der Eigenbeteiligung beim Beiblatt mit Wertmarke des Versorgungsamtes für die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen ergibt sich gemäß den rechtlichen Vorgaben des § 228 Absatz 2 SGB IX. Die dort in Satz 1 festgeschriebenen Beträge sind gemäß Satz 2 anpassungsfähig, so dass es hierzu keiner Änderung des Gesetzestextes bedarf.

Unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen im Fährverkehr

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Foto: Marco Krings

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts – 
Urteil vom 27. September 2018 (Az. BVerwG 5 C 7.17)

Bei dem Fährverkehr zwischen Emden und Borkum handelt es sich um Nahverkehr im Sinne des Schwerbehindertenrechts. Menschen mit Behinderungen, die über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ und eine erforderliche Wertmarke verfügen, steht daher ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung zu. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.