Zusammensetzung der Eigenbeteiligung des Beiblatts mit Wertmarke

Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis

Die Höhe der Eigenbeteiligung beim Beiblatt mit Wertmarke des Versorgungsamtes für die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen ergibt sich gemäß den rechtlichen Vorgaben des § 228 Absatz 2 SGB IX. Die dort in Satz 1 festgeschriebenen Beträge sind gemäß Satz 2 anpassungsfähig, so dass es hierzu keiner Änderung des Gesetzestextes bedarf.