Zusammensetzung der Eigenbeteiligung des Beiblatts mit Wertmarke

Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis
Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis

Die Höhe der Eigenbeteiligung beim Beiblatt mit Wertmarke des Versorgungsamtes für die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen ergibt sich gemäß den rechtlichen Vorgaben des § 228 Absatz 2 SGB IX.
Die dort in Satz 1 festgeschriebenen Beträge sind gemäß Satz 2 anpassungsfähig, so dass es hierzu keiner Änderung des Gesetzestextes bedarf.

Der Betrag der Eigenbeteiligung erhöht ich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt (§ 160 Absatz 3 SGB IX).

Der Betrag der Eigenbeteiligung erhöht sich gemäß § 160 Absatz 3 SGB IX wenn sich die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV ändert. Die Bezugsgröße ist das durchschnittliche Jahreseinkommen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten.

Eine Anpassung erfolgt jedoch nur, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung der Beträge um wenigstens 10 Prozent erhöht hat.

Die Erhöhung des Eigenabteils erfolgt, indem der Faktor für die Veränderung der Bezugsgröße mit dem jeweiligen Betrag des (alten) Eigenanteils vervielfältigt wird. Die Beträge der Eigenbeteiligung werden aufgerundet (§ 228 Absatz 2 Satz 4 SGB IX).

Wertmarken die bereits ausgegeben wurden behalten bis zum Ablauf Ihre Gültigkeit. Der neue Betrag der Eigenbeteiligung wird erst mit einer neuen Wertmarke fällig (§ 228 Absatz 2 Satz 3 SGB IX).
Die Höhe der Beträge werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben (§ 228 Absatz 2 Satz 5 SGB IX).

Beispiel:

Zum Stichtag 1. Januar 2016 lag der Eigenanteil des Beiblatts mit Wertmarke bei 80,00 € (Jahreswertmarke) bzw. 40,00 € (Halbjahreswertmarke). Die Bezugsgröße gemäß § 18 Absatz1 SGB IV i.V.m. § 2 Absatz 1 SVBezGrV 2016 lag bei 34.860,00 €.

Zum 1. Januar 2021 lag die Bezugsgröße gemäß § 18 Absatz 1 SGB IV i.V.m. § 2 Absatz 1 SVBezGrV 2021 bei 39.480,00 €. Die Bezugsgröße für das Jahr 2021 liegt somit um 13,25 % höher, als die Bezugsgröße für das Jahr 2016.

Somit wurde die Grenze von 10% erreicht, so dass eine Erhöhung der Eigenbeteiligung vorgenommen werden kann. Die bisherigen Beträge sind mit dem Faktor 1,1325 zu multiplizieren. Die Eigenbeteiligung des Beiblatts mit Wertmarke erhöhte sich dementsprechend zum 1. Januar 2021 auf 91,00 € (Jahreswertmarke) bzw. 46,00 € (Halbjahreswertmarke).

Rechtsgrundlagen