Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen des ÖPNV

E-Scooter im Schnee. Foto: Michael Glast
E-Scooter im Schnee. Foto: Michael Glast

Einleitung

Die Beförderung von Elektromobilen (sogenannte E-Scooter) in Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist aufgrund der Bauart und der Kipp- und Rutschgefahr in den Fahrzeugen an besonderen Voraussetzungen geknüpft. Nur wenn die Voraussetzungen bzw. Kriterien zur Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen erfüllt sind, ist eine gefahrlose Beförderung in den Linienbussen des Öffentlichen Personennahverkehrs möglich.

Für andere Verkehrsmittel, wie zum Beispiel der Eisenbahn, Straßenbahn oder Fernbussen, gelten abweichende Regellungen.

Anforderungen an die E-Scooter

Der Hersteller des E-Scooters muss in der Bedienungsanleitung ausdrücklich eine Freigabe zur Mitnahme des E-Scooters mit aufsitzender Person bestätigen. Diese Freigabe darf jedoch vom Hersteller nur getätigt werden, wenn die nachfolgenden Anforderungen und Kriterien eingehalten werden:

  • maximale Gesamtlänge von 1200 mm
  • 4-rädriges Fahrzeug
  • Gesamtmasse des E-Scooters (Leergewicht plus Körpergewicht der Nutzerin bzw. des Nutzers plus weitere Zuladung) von maximal 300 kg
  • Zulassung für auf den E-Scooter mit aufsitzender Person bei rückwärtsgerichteter Aufstellung an der Anlehnfläche wirkende Kräfte von bis zu 0,8 g bei Gefahrbremsung bzw. 0,5 g Querkräfte bei Kurvenfahrt
  • Gewährleistung der Standsicherheit durch ein Bremssystem, welches immer auf beide Räder einer Achse zusammen wirkt und nicht durch ein Differential überbrückt werden kann (z. B. gesonderte Feststellbremse)
  • ausreichende Bodenfreiheit und Steigfähigkeit des E-Scooters, um über eine mit maximal 12 % geneigte Rampe in den Bus ein- und ausfahren zu können, ohne mit der Bodenplatte am Übergang von der Rampe ins Fahrzeug anzustoßen
  • Eignung für Rückwärtseinfahrt in den Linienbus
Piktogramm für E-Scooter auf Linienbussen

E-Scooter, welche diese Anforderungen erfüllen, sind ausschließlich vom Hersteller bzw. dem Unternehmen (z. B. Importeur, Vertriebsorganisation), die einen mitnahmetauglichen E-Scooter in Deutschland in den Verkehr oder auf den Markt bringen, mit einem entsprechenden Piktogramm zu Kennzeichnen.

Anforderungen an die Linienbusse

Hinweispiktogramm für E-Scooter auf einem Stadtbus. Foto: Marco Krings
Hinweispiktogramm für E-Scooter auf einem Stadtbus. Foto: Marco Krings

Die Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist nur möglich, wenn dieser hierzu auch geeignet ist. Hierzu müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • Die Länge der Aufstellfläche sollte mindestens folgende Maße aufweisen:
    • 2.000 mm bei Lage gegenüber der Tür für den Zustieg bzw. 1.500 mm bei Lage auf der rechten (Tür-) Seite des Busses
    • die jeweiligen Maße können unterschritten werden, wenn im Bus zwei gegenüberliegende Aufstellflächen vorhanden sind
  • normengerechter Rollstuhlstellplatz gemäß UN/ECE Regelung Nr. 107, also mit Rückhalte- bzw. Sicherheitseinrichtungen auf folgenden drei Seiten:
    • die Fahrzeugseitenwand
    • die rückwärtige Anlehnfläche
    • eine Haltevorrichtung zum Gang hin mit einem Überstand gegenüber der Anlehnfläche von mindestens 280 mm.
Piktogramm für E-Scooter

Busse, die diese Voraussetzungen erfüllen, sollten mit einem entsprechenden Symbol gekennzeichnet werden, damit für Nutzerinnen und Nutzer von E-Scootern sowie für das Fahrpersonal die Beförderungsmöglichkeit eindeutig festgelegt ist und weitere Prüfungen, und auch Diskussionen, vermieden werden können.

Anforderungen an die Nutzerinnen und Nutzer

An die Nutzerinnen und Nutzer von E-Scootern sind auch Anforderungen für eine Mitnahme in den Linienbussen gesetzt.

Die Mitnahme erfolgt nur, wenn die Nutzerin oder der Nutzer einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ vorweisen kann oder eine Kostenübernahme für den E-Scooter durch die Krankenkasse vorgelegt werden kann.

Die Beförderungspflicht des E-Scooters mit seiner Nutzerin oder seinem Nutzer besteht nicht, wenn der Aufstellplatz für den E-Scooter bereits durch andere Fahrgäste (mit Rollstuhl, anderen E-Scootern, Kinderwagen oder allgemein durch einen voll besetzten Bus) belegt ist.

Der E-Scooter darf über keine zusätzlichen Anbauten verfügen, die die rückwärtige Aufstellung unmittelbar an der Anlehnfläche des Rollstuhlplatzes verhindern oder einschränken. Gleiches gilt für mitgeführte Sachen.

Die E-Scooter-Nutzerin bzw. der E-Scooter-Nutzer muss selbstständig rückwärts in den Bus einfahren können, die ordnungsgemäße Aufstellung an der Anlehnfläche des Rollstuhlstellplatzes vornehmen können und die Ausfahrt aus dem Bus bewerkstelligen können.

Schlussbemerkung

Eine Beförderung von E-Scootern in Linienbussen kann nur erfolgen wenn für alle drei Bereiche die Anforderungen erfüllt sind. Der Nachweis der Mitnahmetauglichkeit des E-Scooters, als auch die eigenen personenbezogenen Voraussetzungen müssen von der Nutzerin bzw. vom Nutzer mitgeführt werden und auf Aufforderung dem Fahrpersonal zur Prüfung vorgezeigt werden.

Diese Regelungen gelten nur für E-Scooter, nicht für Elektrorollstühle. Für die Beförderung von Elektrorollstühlen besteht hiervon unabhängig eine Beförderungspflicht, sofern das Fahrzeug über einen Rollstuhlstellplatz verfügt.

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