
Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis und dem Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises, können eine Begleitperson und einen Hund in allen Verkehrsmittels des Nahverkehrs und Fernverkehrs kostenfrei mitnehmen.
Mitnahme einer Begleitperson
Eine Begleitperson reist in der Wagenklasse in den Zügen unentgeltlich, für die der schwerbehinderte Reisende eine Fahrkarte hat.
Bei der Mitnahme einer Begleitperson benötigt der schwerbehinderte Reisende kein Beiblatt mit Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung, er kann auch eine normale Fahrkarte besitzen.
In Sonderzügen und -wagen ist die unentgeltliche Mitnahme der Begleitperson nicht möglich.
Mitnahme von Hunden
Zudem kann bei vorliegen des Merkzeichens „B“ im Schwerbehindertenausweis auch ein Hund kostenfrei mitgenommen werden. Die kostenfreie Mitnahme erfolgt auch, wenn man mit einer Begleitperson reist. Eine Beschränkung der Mitnahme auf Blindenführhunde oder Assistenzhunde besteht nicht, es muss kein besonders ausgebildeter Hund sein.
Einen gekennzeichneten Assistenzhund kann auch kostenfrei mitgenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis kein Merkzeichen „B“ eingetragen ist. Alternativ zum Schwerbehindertenausweis ist auch ein Ausweis mit der Bezeichnung „Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft“ ausreichend, einen Assistenzhund kostenfrei mitzunehmen. Sowohl Blindenführhunde, als auch Assistenzhunde, sind von der Maulkorbpflicht in Zügen ausgenommen.
Assistenzhunde sind mit einem Abzeichen zu kennzeichnen. Das Abzeichen ist auf einer Kenndecke, einem Hundegeschirr, am Halsband oder in sonstiger Weise am Assistenzhund sichtbar zu befestigen. Abweichend kann die Kennzeichnung des Hundes auch durch das Vorzeigen des Ausweises erfolgen.
Für die Mitnahme eines Hundes wird kein Beiblatt mit Wertmarke benötigt.
Fahrten ins europäische Ausland
Bei internationalen Fahrten gilt die unentgeltliche Beförderung der Begleitperson bis zum Grenztarifpunkt (der Punkt bis zu dem innerdeutsche Fahrkarten ausgestellt werden können). Eine Anschlussfahrkarte ist daher auch nur ab dem Grenztarifpunkt notwendig. Darüber hinaus gelten die besonderen Regelungen einer kostenfreien Mitnahme der Begleitperson im Ausland.
Bei Fahrten ins Ausland werden Begleitpersonen von blinden Reisenden, Rollstuhlfahrern und schwerbehinderten Menschen bei einigen europäischen Eisenbahnunternehmen unentgeltlich befördert (weitere Informationen siehe unten).
Weitere Informationen
- Begleitpersonen von schwerbehinderten Reisenden im Ausland
- Begleitpersonen im ÖBB-Nightjet
- Häufig gestellte Fragen zum Thema Begleitperson
- Begleitpersonen von schwerbehinderten Reisenden in der DB Lounge
Quellen
- § 228 Absatz 6 Nummer 1 und 2 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch)
gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__228.html - § 3 Absatz 2 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html - § 12e BGG (Behindertengleichstellungsgesetz)
gesetze-im-internet.de/bgg/__12e.html - § 26 AHundV (Assistenzhundeverordnung)
gesetze-im-internet.de/ahundv/__26.html