Fragen und Antworten zum Thema „Begleitperson“

Gibt es ein Mindestalter für die Begleitperson?

Im Neunten Sozialgesetzbuch ist kein Mindestalter für die Begleitperson festgelegt. Verkehrsunternehmen erkennen ab einem Alter von 6 Jahren die Begleitperson an.  Es sollte sich bewusst gemacht werden, dass die Begleitperson in der Lage sein sollte, dem schwerbehinderten Menschen die nötigen Hilfen und Unterstützungen zu geben.


Eine Begleitperson begleitet eine schwerbehinderte Person bei einer Fahrt mit Bus und Bahn unentgeltlich bei Vorliegen des Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis. Nun fährt die Begleitperson die Strecke alleine zurück, wird dazu eine eigene Fahrkarte benötigt?

Die unentgeltliche Beförderung der Begleitperson gilt nur bei gemeinsamen Fahrten mit der schwerbehinderten Person im öffentlichen Personenverkehr. Wenn die Begleitperson ohne den schwerbehinderten Reisenden weiter oder zurück mit Bus und Bahn fährt, benötigt die Begleitperson eine Fahrkarte für die Weiterfahrt bzw. Rückfahrt.

Das Vorzeigen des Schwerbehindertenausweises ohne die Mitfahrt des schwerbehinderten Menschen, stellt eine missbräuchliche Nutzung des Ausweises dar.


Darf die unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson eines schwerbehinderten Reisenden durch Verkehrsunternehmen verweigert werden, wenn der schwerbehinderte Reisende zu seinem Schwerbehindertenausweis kein Beiblatt mit gültiger Wertmarke vorzeigen kann?

Eine Begleitperson muss im deutschen Fern- und Nahverkehr dann unentgeltlich befördert werden, wenn

  1. die zu begleitende Person einen gültigen Schwerbehindertenausweis mit sich führt und
  2. in diesem Ausweis das Merkzeichen „B“ nicht gelöscht ist (d.h. es darf nicht durchgestrichen sein).

Diese unentgeltliche Mitnahme der Begleitperson ist unabhängig von der Berechtigung der schwerbehinderten Person selbst, unentgeltlich im Nahverkehr befördert zu werden. Es muss also für die Beförderung der Begleitperson kein Beiblatt mit gültiger Wertmarke vorgezeigt werden.


Darf die Begleitperson selbst schwerbehindert sein? Darf sie selbst gar einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“ besitzen)?

Bei Fahrten mit der Deutschen Bahn AG können auch Begleitpersonen schwerbehinderter Reisender selbst schwerbehindert sein.

Die Begleitperson eines Menschen mit Schwerbehindertenausweis, in dem das Merkzeichen „B“ und der Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“ oder „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ eingetragen ist, kann selbstverständlich ebenfalls Inhaber eines solchen Ausweises sein.

Relevant für die Fahrkartenkontrolle durch das Personal ist der schwerbehinderte Reisende und nicht deren Begleiter. Der schwerbehinderte Reisende muss für den Fernverkehr selbst eine gültige Fahrkarte besitzen oder für den Nahverkehr eine Fahrkarte bzw. eine Fahrtberechtigung in Form des gültigen Schwerbehindertenausweises (mit Beiblatt und Wertmarke) vorlegen können. Die Begleitperson selbst wird lediglich anerkannt und nicht weiter kontrolliert.


Benötigt man für die Begleitperson eine Fahrkarte oder muss die Begleitperson beim Fahrkartenkauf angeben werden?

Bei Fahrten im Eisenbahnverkehr, z.B. der Deutschen Bahn, sowie bei Fahrten mit Bus, Straßenbahn, etc. wird für Fahrten innerhalb Deutschlands keine gesonderte Fahrkarte für die Begleitperson benötigt. Es reicht aus, wenn der schwerbehinderte Reisende seinen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B vorzeigt.

Bei einigen internationalen Fahrten im Eisenbahnverkehr ist es möglich, eine Begleitperson kostenfrei mitzunehmen. Hier wird jedoch eine kostenfreie Fahrkarte vorab benötigt. Bei Fahrten mit Fähren und Fernbussen ist ebenfalls eine kostenfreie Fahrkarte/Reservierung vorab erforderlich.

Bei Fahrten mit Fähren, Schiffen und Bergbahnen muss vorab eine kostenfreie Fahrkarte am Fahrkartenschalter gelöst werden.


Dürfen sich zwei behinderte Personen gegenseitig Begleiten und somit beide kostenfrei fahren?

Die gegenseitige Begleitung von zwei Reisenden mit Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis ist nicht erlaubt. Auch wenn beide jeweils eine Begleitperson kostenfrei mitnehmen können, so benötigt einer der schwerbehinderten Reisenden einen Fahrkarte bzw. eine andere entsprechende Fahrtberechtigung (z.B. Freifahrt mit Wertmarke).