- Ich habe zum Schwerbehindertenausweis das Beiblatt mit Wertmarke. Benötige ich zur Nutzung von Bus und Bahn im Nahverkehr einen zusätzlichen Fahrschein?
- Kann ich eine Kopie meines Schwerbehindertenausweis und der Wertmarke nutzen?
- Bei der Fahrkartenkontrolle konnte der Schwerbehindertenausweis und die Wertmarke nicht vorgezeigt werden, da diese zu Hause vergessen wurden. Nun wurde ein Erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 60 Euro ausgestellt, muss dieser Beitrag gezahlt werden?
Ich habe zum Schwerbehindertenausweis das Beiblatt mit Wertmarke. Benötige ich zur Nutzung von Bus und Bahn im Nahverkehr einen zusätzlichen Fahrschein?
Das Beiblatt mit Wertmarke dient zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis als Fahrberechtigung für die Verkehrsmittel des Nahverkehrs, somit ist keine zusätzliche Fahrkarte notwendig.
Kann ich eine Kopie meines Schwerbehindertenausweis und der Wertmarke nutzen?
Der Schwerbehindertenausweis und die Wertmarke sind amtliche Dokumente. Da der Schwerbehindertenausweis, als auch das Beiblatt mit Wertmarke, personenbezogene Dokumente sind, kann das Verwenden von Kopien strafbar sein, da u.a. die Echtheit nicht geprüft werden kann (Im Gegensatz zum Führerschein gibt es kein bundesweites Register). Daher sind auch beglaubigte Kopien nicht zulässig.
In Rahmen der unentgeltlichen Beförderung von schwerbehinderten Menschen ist es immer erforderlich die Originaldokumente dabei zu haben. Dies gilt bei Kindern und Jugendlichen gleichermaßen. Die Nichtanerkennung von kopierten Ausweisen ergibt sich auch aus den Beförderungsbedingungen der einzelnen Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde.
Bei der Fahrkartenkontrolle konnte der Schwerbehindertenausweis und die Wertmarke nicht vorgezeigt werden, da diese zu Hause vergessen wurden. Nun wurde ein Erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 60 Euro ausgestellt, muss dieser Beitrag gezahlt werden?
Wenn bei der Fahrkartenkontrolle der Schwerbehindertenausweis und die Wertmarke nicht vorgelegt werden, stellt das Kontrollpersonal bzw. der Zugbegleiter ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) in Höhe von 60 Euro aus. Dies ist die übliche Vorgehensweise bei Fahren ohne Fahrschein. Innerhalb einer Frist von ein paar Tagen kann jedoch der Schwerbehindertenausweis und die Wertmarke an einer Verkaufsstelle des Verkehrsunternehmens vorgelegt werden, so dass nur eine Bearbeitungsgebühr fällig wird. Sollte diese Frist verstreichen und der Ausweis nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist jedoch das Erhöhte Beförderungsentgelt fällig.