Bei Fahrten in Verbindung mit der unentgeltlichen Beförderung von schwerbehinderten Menschen ergeben sich einige Besonderheiten bei der Anwendung der Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr. Diese werden nachfolgend erläutert.
Entschädigung bei Verspätungen
Bei einer Reise, welche komplett im Rahmen der unentgeltlichen Beförderung durchgeführt wird, wird keine Entschädigung bei einer Verspätung ausgezahlt, da kein Fahrpreis entrichtet wurde bzw. der Fahrpreis mit 0 Euro angesetzt wird.
Bei Fahrten, die in Kombination mit einem Fahrschein und der unentgeltlichen Beförderung stattfinden, wird der Preis des Fahrscheins zugrunde gelegt. Es wird jedoch die Verspätung der gesamten Fahrt betrachtet. Dabei ist es unerheblich, welcher Zug von den genutzten Nah- und Fernverkehrszügen die Verspätung verursachte.
Beispiel 1:
Fahrt von Dortmund nach Köln mit dem Regionalexpress mit Nutzung der unentgeltlichen Beförderung. Der Zug erreicht jedoch Köln mit einer Verspätung von über einer Stunde. Da die Fahrt mit 0,00 Euro bemessen wird, findet keine Entschädigung von 25% statt.
Beispiel 2:
Bei einer Fahrt von Köln nach Rheine wird zwischen Köln und Münster der Intercity (Fernverkehrszug) genutzt, für die Weiterfahrt von Münster nach Rheine ein Nahverkehrszug, welcher im Rahmen der unentgeltlichen Beförderung genutzt werden kann. Für den Intercity wurde eine Fahrkarte zum Preis von 35,00 Euro erworben. Durch Verspätungen der Züge wird Rheine erst mit einer Verspätung von über einer Stunde erreicht. Die Entschädigung von 25% bei einer Verspätung von über einer Stunde richtet sich nach dem Preis der Fahrkarte (hier: 35,00 Euro).
Nutzung anderer Züge bei Verspätungen
Bei Fahrten im Rahmen der unentgeltlichen Beförderung und einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort, kann ein anderer nicht reservierungspflichtiger Zug genutzt werden. Dies kann auch ein Fernverkehrszug sein. Es ist jedoch zu beachten, dass zunächst eine erforderliche Fahrkarte gekauft werden muss. Die Erstattung findet auf Antrag hinterher über das Servicecenter Fahrgastrechte statt.
Beispiel 3:
Die Fahrt von Boppard nach Bonn soll im Nahverkehrszug im Rahmen der unentgeltlichen Beförderung durchgeführt werden. Beim Umstieg in Koblenz wird festgestellt, dass der geplante Nahverkehrszug ausfällt. Die nächste Verbindung mit einem Nahverkehrszug würde eine Verspätung von über 20 Minuten am Zielort Bonn bedeuten. Um die Verspätungszeit zu minimieren wird der Intercity (Fernverkehr) genutzt, wofür jedoch eine Fahrkarte gekauft werden muss und zur Erstattung dann eingereicht werden muss.
Taxi/Hotel bei Fahrten mit der unentgeltlichen Beförderung
Die Regelungen für die Inanspruchnahme einer Weiterbeförderung mit einem Taxi oder einer Hotelübernachtung gelten auch bei Fahrten im Rahmen der unentgeltlichen Beförderung und auch für die Begleitperson.
Entschädigung von Hilfsmitteln
Werden Hilfsmittel beschädigt oder gehen verloren, haftet das Eisenbahnunternehmen ohne Haftungsobergrenze für den Schaden.
Erweiterte Entschädigungsregelungen
Wenn Aufgrund von Verspätungen, Ausfällen oder Ersatzverkehren, planmäßige Züge von mobilitätseingeschränkten Reisenden nicht genutzt werden können und die Weiterfahrt technisch oder organisatorisch nicht möglich ist, gelten die Entschädigungsregelungen ab dem Bahnhof, an dem die Fahrt nicht fortgesetzt werden kann.